Ratgeber

Nebenkostenabrechnung erstellen: Anleitung in 9 Schritten

Einmal im Jahr steht für jeden Vermieter dieselbe Aufgabe an: aus Belegen, Zählerständen und Vorauszahlungen eine nachvollziehbare Abrechnung machen. Diese Anleitung zeigt Ihnen Schritt für Schritt, welche Unterlagen Sie brauchen, wie Sie die Kosten korrekt verteilen und woran Abrechnungen in der Praxis am häufigsten scheitern. Die genannten Paragrafen und Fristen beziehen sich auf Deutschland; in Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln.

Diese Unterlagen brauchen Sie vorher

Der größte Teil der Arbeit ist das Zusammensuchen der Grundlagen. Wer vorher sammelt, füllt die eigentliche Abrechnung in einer guten Stunde aus. Legen Sie sich folgende Unterlagen zurecht:

Wichtig: Umgelegt werden darf nur, was der Mietvertrag ausdrücklich vereinbart. Ohne Umlagevereinbarung sind die Betriebskosten mit der Miete abgegolten. Der Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt für die Positionen 1 bis 16; „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV müssen im Vertrag einzeln benannt sein.

In 9 Schritten zur fertigen Abrechnung

Der folgende Ablauf entspricht der Reihenfolge, in der Sie auch in der Nebenkosten App durch die Abrechnung geführt werden – er funktioniert aber genauso mit Tabellenkalkulation und Taschenrechner.

1. Mieter und Einheit auswählen

Erfassen Sie Name und Anschrift des Mieters sowie die Wohnung mit ihrer Wohnfläche und der Zahl der Bewohner. Abgerechnet wird immer gegenüber allen Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Häufiger Fehler: Bei einem Mieterwechsel wird das gesamte Jahr einer Partei zugeordnet, statt taggenau zwischen Vor- und Nachmieter aufzuteilen.

2. Abrechnungszeitraum festlegen

Der Zeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen, muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Wichtig ist, dass Sie den einmal gewählten Zeitraum beibehalten. Häufiger Fehler: Ein 14-monatiger „Restzeitraum“ nach einem Eigentümerwechsel – das macht die Abrechnung angreifbar.

3. Vorauszahlungen erfassen

Einzutragen sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen, nicht die vertraglich geschuldeten. Bei unterjährigem Einzug rechnen Sie nur die Monate, in denen das Mietverhältnis bestand. Häufiger Fehler: Rückstände werden als bezahlt geführt; das Ergebnis stimmt dann nicht mit dem Mietkonto überein.

4. Verteilerschlüssel wählen

Üblich sind Wohnfläche, Personenzahl, Wohneinheiten und erfasster Verbrauch. Maßgeblich ist der Mietvertrag; fehlt eine Vereinbarung, gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Verbrauchsabhängig erfasste Kosten müssen auch verbrauchsabhängig verteilt werden. Häufiger Fehler: Der Schlüssel wird ohne Anlass gewechselt oder in der Abrechnung nicht erläutert – beides führt regelmäßig zu Beanstandungen.

5. Abrechnungspunkte eintragen

Jede Kostenart bekommt eine eigene Zeile mit ihren Gesamtkosten für das Haus. Typisch sind Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart und Aufzug. Häufiger Fehler:Reparaturen, Verwaltungskosten oder Kontoführungsgebühren rutschen in die Abrechnung. Welche Positionen zulässig sind, lesen Sie im Detail unter umlagefähige Nebenkosten.

6. Zählerstände erfassen

Für Kaltwasser, Warmwasser und Wärme tragen Sie Anfangs- und Endstand ein; die Differenz ergibt den Verbrauch der Einheit im Verhältnis zum Hausverbrauch. Heizung und Warmwasser müssen nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Fläche. Häufiger Fehler: Wird gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen.

7. Länderspezifische Angaben und CO₂-Kosten

Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten aus Erdgas und Heizöl nach einem zehnstufigen Modell: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters. Grundlage ist der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Häufiger Fehler: Die CO₂-Kosten werden vollständig auf den Mieter umgelegt. Wie die Einstufung funktioniert, erklärt der Beitrag zur CO₂-Kostenaufteilung.

8. Neue Vorauszahlung berechnen

Teilen Sie die tatsächlichen Jahreskosten des Mieters durch zwölf und runden Sie auf einen glatten Betrag auf. Die Anpassung wirkt nur für die Zukunft und muss dem Mieter in Textform erklärt werden (§ 560 Abs. 4 BGB). Häufiger Fehler: Die Erhöhung wird mündlich angekündigt oder rückwirkend verlangt.

9. Prüfen und als PDF exportieren

Vor dem Versand kontrollieren Sie: Ergeben die Einzelanteile zusammen die Gesamtkosten? Passen die Vorauszahlungen zum Mietkonto? Ist jeder Schlüssel erklärt? Danach erzeugen Sie ein PDF, das Sie archivieren und dem Mieter zustellen. Die Nebenkosten App führt an dieser Stelle eine KI-Plausibilitätsprüfung durch, die auf auffällige Werte und fehlende Angaben hinweist – die inhaltliche Verantwortung bleibt aber bei Ihnen.

Beispielrechnung: 75 m² in einem 300-m²-Haus

Ein Mehrfamilienhaus hat 300 m² Wohnfläche, die betrachtete Wohnung 75 m². Der Flächenanteil beträgt damit 25 Prozent. Abgerechnet wird das Kalenderjahr 2025, der Gesamtwasserverbrauch liegt bei 168 m³, davon entfallen 42 m³ auf die Wohnung. Heizung und Warmwasser werden zu 70 Prozent nach Verbrauch und zu 30 Prozent nach Fläche verteilt, der Verbrauchsanteil der Wohnung beträgt 24 Prozent.

KostenartGesamtkostenVerteilerschlüsselAnteil Wohnung
Grundsteuer720,00 €Wohnfläche 75/300180,00 €
Gebäudeversicherung960,00 €Wohnfläche 75/300240,00 €
Müllabfuhr640,00 €Wohnfläche 75/300160,00 €
Gartenpflege480,00 €Wohnfläche 75/300120,00 €
Gebäudereinigung1.200,00 €Wohnfläche 75/300300,00 €
Allgemeinstrom320,00 €Wohnfläche 75/30080,00 €
Schornsteinfeger180,00 €Wohnfläche 75/30045,00 €
Wasser und Abwasser2.400,00 €Verbrauch 42/168 m³600,00 €
Heizung und Warmwasser5.400,00 €70 % Verbrauch / 30 % Fläche1.312,20 €
Summe12.300,00 €3.037,20 €

Die Heizkosten setzen sich zusammen aus 3.780,00 € verbrauchsabhängigem Anteil (davon 24 Prozent = 907,20 €) und 1.620,00 € Flächenanteil (davon 25 Prozent = 405,00 €). Der Mieter hat monatlich 250,00 € vorausgezahlt, also 3.000,00 € im Jahr. Es bleibt eine Nachzahlung von 37,20 €. Für das laufende Jahr ergibt sich ein rechnerischer Monatsbedarf von 253,10 € – eine Anpassung der Vorauszahlung auf 260,00 € wäre angemessen.

Steuertipp für den Mieter: Weisen Sie die in Gartenpflege, Gebäudereinigung, Hauswart und Schornsteinfeger enthaltenen Arbeitskosten gesondert aus. Ihr Mieter kann dafür die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen – 20 Prozent der Arbeitskosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge. Sie kostet das nichts und erspart Ihnen Rückfragen.

So muss die fertige Abrechnung aussehen

Damit eine Abrechnung formell wirksam ist, muss ein durchschnittlicher Mieter sie ohne fremde Hilfe nachvollziehen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vier Bestandteile zwingend:

Dazu gehören Kopf und Rahmen: Anschrift von Vermieter und Mieter, Bezeichnung der Wohnung, der Abrechnungszeitraum, das Erstellungsdatum sowie ein deutlich hervorgehobenes Ergebnis. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Wie das im Layout aussieht, zeigt die Beispiel-Abrechnung als PDF.

Typische Fehler, die zur Unwirksamkeit führen

Formelle Fehler machen die Abrechnung insgesamt unwirksam – Sie stehen dann so da, als hätten Sie nie abgerechnet. Inhaltliche Fehler betreffen dagegen nur die betroffene Position und lassen sich meist noch korrigieren. Besonders häufig sind:

Abrechnung geführt erstellen statt selbst rechnen

Die Nebenkosten App führt Sie durch genau diese neun Schritte, verteilt die Kosten nach Fläche, Personen, Einheiten oder Verbrauch, berücksichtigt die CO₂-Kostenaufteilung und erzeugt am Ende ein fertiges PDF. Erstellen und Testen sind kostenlos – bezahlt wird erst der Export.

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Zustellung, Fristen und was danach passiert

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Für 2025 endet die Frist also am 31.12.2026. Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Versand: Wer am 30. Dezember abschickt, hat die Frist im Zweifel nicht gewahrt. Nach Fristablauf ist eine Nachforderung ausgeschlossen, sofern Sie die Verspätung zu vertreten haben. Ein Guthaben bleibt dagegen immer auszahlbar.

Da Sie den Zugang im Streitfall beweisen müssen, empfiehlt sich die persönliche Übergabe gegen Quittung, der Einwurf im Beisein eines Zeugen oder ein Einwurf-Einschreiben. Der Mieter hat anschließend zwölf Monate Zeit, Einwendungen zu erheben, und darf in dieser Zeit die Originalbelege einsehen. Halten Sie die Belege deshalb geordnet bereit – digital abgelegte Rechnungen und ein Archiv vergangener Abrechnungen, wie es die Nebenkosten App führt, sparen hier viel Sucherei. Mehr dazu im Beitrag über die Fristen der Nebenkostenabrechnung.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen?

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 ist das der 31.12.2026. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum auf dem Dokument oder der Poststempel. Versäumen Sie die Frist, können Sie eine Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen – ein Guthaben müssen Sie dem Mieter aber trotzdem auszahlen.

Welche Angaben muss eine Nebenkostenabrechnung mindestens enthalten?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören vier Bestandteile in jede Abrechnung: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart, die Angabe und Erläuterung des jeweiligen Verteilerschlüssels, die Berechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Dazu kommen Abrechnungszeitraum, Mietobjekt und Mieter sowie der Saldo aus Nachzahlung oder Guthaben.

Nach welchem Schlüssel verteile ich die Kosten auf die Mieter?

Zuerst gilt, was im Mietvertrag vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, werden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen – etwa Wasser über Zähler –, müssen nach einem verbrauchsabhängigen Maßstab verteilt werden. Für Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Fläche.

Welche Kosten darf ich nicht auf den Mieter umlegen?

Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Instandhaltung und Instandsetzung, also alle Reparaturen, außerdem Kontoführungsgebühren, Mietausfallwagnis und Rechtsverfolgungskosten. Auch die Kosten, die auf leer stehende Einheiten entfallen, trägt der Vermieter selbst. Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV genannten laufenden Betriebskosten, und nur, wenn der Mietvertrag ihre Umlage vereinbart.

Darf ich die Nebenkostenabrechnung per E-Mail verschicken?

Die Abrechnung braucht keine eigenhändige Unterschrift, Textform genügt – ein PDF per E-Mail ist damit grundsätzlich möglich, sofern der Mieter diesen Weg nicht ausgeschlossen hat. Den Zugang muss im Streitfall der Vermieter beweisen. Wer sicher gehen will, übergibt die Abrechnung persönlich gegen Empfangsbestätigung, wirft sie mit Zeugen ein oder versendet sie per Einwurf-Einschreiben.

Kann ich nach der Abrechnung die Vorauszahlung erhöhen?

Ja. Nach einer Abrechnung dürfen beide Seiten die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Als Maßstab dient das Ergebnis der letzten Abrechnung, geteilt durch zwölf. Ein moderater Aufschlag für steigende Preise ist üblich, eine Erhöhung ins Blaue hinein dagegen nicht zulässig.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Nebenkosten App ist eine Berechnungs- und Formatierungshilfe; für die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit der Abrechnung ist der Vermieter selbst verantwortlich. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Mieterverein/Vermieterverband.